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AutorenbildMarco Metzger

Wer erbt eigentlich was?

Aktualisiert: 30. Okt. 2023

Die Regelung des eigenen Nachlasses gehört zu den Dingen, die viele auf die lange Bank schieben oder komplett ignorieren. Doch was passiert eigentlich mit dem Erbe, wenn man sich um nichts gekümmert hat?


In diesem Fall hat der Gesetzgeber Regelungen für die Verteilung des Nachlasses vorgegeben. Diese entsprechen allerdings nicht immer den eigenen Wünschen.


Wichtig zu wissen ist, dass bei den Regelungen des Gesetzgebers (gesetzliche Erbfolge) der Verwandtschaftsgrad über die Verteilung entscheidet und nicht die menschlichen Beziehungen zueinander. Das Gesetz bestimmt also, wer erbt und wie hoch der Anteil am Erbe ist. Nichtsdestotrotz kann es sowohl auf Ebene der Seniorengeneration als auch bei der nachfolgenden Generation, zu einigen enttäuschten Gesichtern und langwierigen Auseinandersetzungen innerhalb der Familie kommen. Besonders Ehepartner unterschätzen die Bedeutung eines Testaments und verharren auf dem Irrglauben, dass Ehepartner automatisch die Alleinerben sind. Dennoch haben etwa ¾ der Bevölkerung keine Regelungen für den Erbfall getroffen.


Wenn man darüber hinaus noch steuerrechtlich günstige Lösungen sucht, so kann man durch die durchdachte Gestaltung des Testaments und/oder der Übertragung von Vermögenswerten bereits zu Lebzeiten, einiges an Optimierung erreichen.


Aber zurück zur Ausgangsfrage: Wer erbt eigentlich was?


„Das Gut rinnt wie das Blut“. Nach diesem Merksatz lässt sich die gesetzliche Erbfolge wie folgt darstellen:



*Anschließend folgt die 5. Ordnung, bei Fehlen eines sonstigen gesetzlichen Erben/bei nicht Ermittelbarkeit: "Fiskus" (=grds. Bundesland), §§1936,1964 BGB


Im Grunde wird in verschiedenen Schichten bzw. Ordnungen gedacht. Die gesetzlichen Erben erster Ordnung sind die Abkömmlinge des Erblassers. Ist dieser bereits selbst verstorben und hinterlässt eigene Abkömmlinge (Enkel), dann treten diese an die Stelle des vorverstorbenen Elternteils. Die Erben der nachfolgenden Ordnungen gehen in diesem Fall leer aus.


Gibt es bei Tod des Erblassers keine Abkömmlinge (also keine Kinder, Enkel oder Urenkel usw.), dann sind seine Eltern und - falls diese bereits verstorben sind - die Geschwister zu gesetzlichen Erben berufen (Erben 2. Ordnung).


Eine Ausnahmestellung hat der Ehepartner. Diesem steht ein eigenes Erbrecht zu, um dessen Versorgung “sicherzustellen”. Denn die Krux ist: Die Höhe des Erbrechts hängt zum einen von der Fragestellung „Neben wem wird geerbt?“ (also neben Erben 1. Ordnung, 2. Ordnung usw.) und zum anderen „Welcher Güterstand liegt vor?“ (Zugewinngemeinschaft, Gütertrennung, oder Gütergemeinschaft) ab.


Gemäß §1931 BGB erbt der Ehegatte neben Erben erster Ordnung zu ¼ und neben den Erben 2. Ordnung zu ½. Waren die Eheleute im Güterstand der Zugewinngemeinschaft verheiratet, dann erhöht sich die Erbquote des überlebenden Ehepartners um ein weiteres Viertel, also beispielsweise neben den Erben der ersten Ordnung auf insgesamt ½.


Bei einer Familie mit zwei Kindern erhält der überlebende Ehepartner also ¼ Erbquote + ¼ Zugewinnausgleich = ½. Die beiden Kinder teilen sich die Restquote in Höhe von ½ und erhalten jeweils ¼.


Wer hier andere Regelungen wünscht und die gesetzliche Abfolge ändern möchte, der muss aktiv werden.


Neben dem genannten Beispiel gibt es viele weitere mögliche und auch teilweise deutlich komplexere Familiensituationen. Darüber hinaus gibt es Aspekte, die das Erben verkomplizieren können. Als Beispiel sei hier genannt, dass bei mehreren Erben in Form einer Erbengemeinschaft geerbt wird. Hierbei handelt es sich um eine Gesamthandsgemeinschaft, wodurch jedem Erbe eine Erbquote am Gesamtnachlass zusteht. Das Problem ist jedoch, dass alle Erben nur gemeinschaftlich verfügen können. Sie können es sich denken: Auch hier sind Streitigkeiten und unterschiedliche Vorstellungen häufig vorprogrammiert.


Und dabei sind besondere Erbschaftsfälle wie die Vererbung von Unternehmen(santeilen) oder Erbschaften mit Auslandsbezug noch gar nicht thematisiert.


Fazit: Es gibt sehr viele Aspekte und Blickwinkel bei der Fragestellung nach der eigenen Nachlassplanung. Es geht darum, die Vermögenswerte des gesamten Lebens und möglicherweise schon der vorherigen Generation(en) weiterzugeben. Daher erscheint es durchaus sinnvoll, sich der Thematik zu stellen und mit einem oder mehreren Experten die eigenen Vorstellungen und den Status Quo abzugleichen, anstatt sich rein auf die Regelungen des Gesetzgebers zu verlassen.


Was können wir für Sie tun:

Im Rahmen der Finanzplanung (Artikel: „Was ist eigentlich ein Finanzplan“) sollte zunächst die Ausgangssituation ermittelt und analysiert werden. Wie stellt sich die familiäre Situation dar, wem gehört überhaupt welcher Vermögenswert und gibt es bereits getroffene Regelungen im Rahmen der Nachfolgeplanung?


Hierbei unterstützen wir Sie gerne als Finanzplaner oder auch Im Rahmen der Testamentsvollstreckung. Zudem verfügen wir über ein hervorragendes Netzwerk aus Rechts- und Steuerberatern oder arbeiten gerne mit bereits bestehenden Beratern zusammen und diskutieren gemeinsam mögliche Probleme oder Lösungsansätze.


Ihr finanzieller Strategieberater Die eigene finanzielle Situation zu erfassen kann komplex sein und viel Zeit in Anspruch nehmen. Auch die Interpretation der Ergebnisse und die darauf aufbauende Herleitung einer Handlungsstrategie ist herausfordernd. Als erfahrene und objektive Experten stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Zum Kontaktformular


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Rechtliche Hinweise


Kapitalanlagen beinhalten Risiken. Der angelegte Kapitalwert sowie die daraus erzielte Kapitalrendite unterliegen Schwankungen. Die Wertentwicklung in der Vergangenheit stellt keine Garantie für zukünftige Entwicklungen dar. Es gibt keine Garantie dafür, dass Strategien erfolgreich sind.

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